Die Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Christlich-Islamischer Verein Hochrhein e.V. und hat seinen Sitz in Rheinfelden /Baden.
§ 2 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
3.2. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es wird kein auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten.
3.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verständigung und des Dialogs insbesondere zwischen Christen und Muslimen, islamischen Gemeinschaften, Kirchengemeinden und kommunalen bzw. staatlichen Stellen. Der Verein sucht das öffentliche und private Leben in Sinne gegenseitiger Achtung und im Geiste respektvoller Begegnung zu beeinflussen, sowie Vorurteilen und Missverständnissen zwischen Menschen verschiedener religiöser, kultureller, gesellschaftlicher, nationaler und ethnischer Herkunft entgegenzuwirken. Dies geschieht durch
4.1. Begegnung und Zusammenarbeit von Menschen verschiedener Religionen
4.2. Öffentlichkeitsarbeit
4.3. Beratung, Unterstützung und Zusammenarbeit von bzw. mit Vereinen, Organisationen, Gesellschaften, Behörden, Kirchengemeinden, islamischen Gemeinschaften
4.4. Ausbildung, Fort- und Weiterbildung
§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie andere Zusammenschlüsse und Organisationen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
5.2. Juristische Personen haben eine Stimme.
5.3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich auf schriftlichen Antrag. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Christlich-Islamischer Verein Hochrhein e.V. Mitgliederversammlung zulässig.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
5.4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.
5.5. Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig.
5.6. Jedes Mitglied leistet einen Beitrag für das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag festsetzen. Der Vorstand ist in Sonderfällen zur Ermäßigung oder zum Erlass berechtigt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
7.2. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, insbesondere wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
7.3. Der Vorstand lädt zu allen Mitgliederversammlungen wenigstens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
7.4. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt und von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem anberaumten Termin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Diese Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, um zugelassen zu werden.
7.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin /dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin /dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
8.1. Wahl des Vorstandes
8.2. Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes
8.3. Wahl zweier Kassenprüferinnen /Kassenprüfer
8.4. Festsetzung des Mindestbeitrages für die Mitgliedschaft
8.5. Beschlussfassung über Anträge
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
9.2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen /Stellvertretern, der Schriftführerin /dem Schriftführer, der Kassenwärterin /dem Kassenwart und mindestens zwei Beisitzerinnen /Beisitzern.
9.3. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen /Stellvertreter müsen Angehörige des christlichen, islamischen und kommunalen Bereichs (z.B. der Kommunalpolitik, der Schulen, kultureller Einrichtungen) sein.
9.4. Im Vorstand müssen die Angehörigen der christlichen Kirchengemeinden, der islamischen Gemeinschaften und der kommunalen Seite paritätisch bis auf ein überzähliges Mitglied vertreten sein. Das überzählige Mitglied muss dem islamischen Bereich angehören.
9.5. Die/der Vorsitzende und eine Stellvertreterin /Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
9.6. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
9.7. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
9.8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Arbeitskreise
Für Projekte und besondere Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, die im Auftrag der Mitgliederversammlung tätig und verantwortlich sind. Das entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortlichkeit.
§ 11 Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse
11.1. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
11.2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. (vgl. § 7.4 und § 12)
11.3. Alle Wahlen sind für zwei Jahre gültig. Wiederwahl ist möglich. Bei Nachwahlen gilt die laufende Wahlperiode.
§ 12 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins müssen in jedem Fall schriftlich mit der Tagesordnung übersandt werden. Der zuletzt gewählte Vorstand ist dafür verantwortlich, dass das Vereinsvermögen im Sinne der Satzung behandelt wird.
§ 13 Vermögen des Vereins
13.1. Das Vermögen des Vereins besteht aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
13.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Stadt Rheinfelden /Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Lörrach /Baden.